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Steuern & Jahresabschluss

§ 8b KStG einfach erklärt: 95-%-Steuerbefreiung, Streubesitz und Beteiligungsverkauf

Was § 8b KStG für GmbH und Holding regelt: welche Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei sind, welche Schwellen gelten und was bei einem Exit bleibt.

Fideus Redaktion15 Min. Lesezeit

§ 8b KStG stellt Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften bei einer GmbH, UG oder AG zu 95 % steuerfrei. Weil 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten, bleibt bei einem Hebesatz von 400 % eine Belastung von rund 1,5 %. Dividenden sind bei der Körperschaftsteuer ab einer Beteiligung von 10 % zu Beginn des Jahres begünstigt, bei der Gewerbesteuer ab 15 %. Verkaufsgewinne sind ohne Mindestbeteiligung befreit.

Was regelt § 8b KStG?

§ 8b KStG regelt, wie eine Kapitalgesellschaft Erträge aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften versteuert. Dividenden (Abs. 1) und Veräußerungsgewinne (Abs. 2) bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Im Gegenzug gelten 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben, und Verluste aus Beteiligungen zählen nicht. So wird Gewinn nicht auf jeder Stufe einer Beteiligungskette erneut voll besteuert.

„Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz." – § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG

Die Vorschrift hat elf Absätze. Für Holdings von Gründerinnen und Gründern und für Business Angels zählen vor allem die ersten sieben:

  • Abs. 1: Dividenden und gleichgestellte Bezüge bleiben außer Ansatz, soweit sie das Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft nicht gemindert haben.
  • Abs. 2: Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bleiben außer Ansatz, ohne Mindestbeteiligung und ohne Haltefrist.
  • Abs. 3: 5 % des Veräußerungsgewinns gelten als nicht abziehbar; Verluste, Abschreibungen und bestimmte Darlehensverluste bleiben unberücksichtigt.
  • Abs. 4: Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind voll steuerpflichtig (Streubesitz).
  • Abs. 5: 5 % der steuerfreien Dividenden gelten als nicht abziehbar.
  • Abs. 6: Die Regeln gelten auch für Anteile, die über eine Personengesellschaft gehalten werden.
  • Abs. 7: Ausnahme für den Handelsbestand von Banken und Finanzinstituten.

Für wen gilt § 8b KStG?

§ 8b KStG gilt für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften, also vor allem für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Für Privatpersonen gilt er nicht. Dort gilt für Dividenden die Abgeltungsteuer. Gewinne aus dem Verkauf einer Beteiligung ab 1 % werden zu 60 % mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 17 EStG, § 3 Nr. 40 EStG). Genau dieser Unterschied ist der Grund, warum viele Beteiligungen in einer Holding liegen. Wie eine Holding aufgebaut ist, erklärt der Artikel Wie funktioniert eine Holding? Ob dafür eine UG reicht, erklärt der Artikel UG als Holding.

Welche Erträge sind nach § 8b KStG wie steuerfrei?

Wie stark § 8b KStG wirkt, hängt von der Ertragsart und der Beteiligungsquote ab. Veräußerungsgewinne sind immer zu 95 % steuerfrei. Dividenden sind es bei der Körperschaftsteuer erst ab 10 % und bei der Gewerbesteuer erst ab 15 % zu Beginn des Jahres. Bei einem Hebesatz von 400 % liegt die Belastung damit zwischen 1,49 % und 29,83 %.

Steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen einer GmbH nach Ertragsart und Beteiligungsquote
Ertrag der GmbHKörperschaftsteuerGewerbesteuerBelastung bei 400 %
Dividende, Beteiligung ab 15 %95 % frei (Abs. 1, 5)95 % frei (§ 9 Nr. 2a GewStG)1,49 %
Dividende, Beteiligung 10 bis unter 15 %95 % freivoll steuerpflichtig (§ 8 Nr. 5 GewStG)14,79 %
Dividende, Beteiligung unter 10 %voll steuerpflichtig (Abs. 4)voll steuerpflichtig29,83 %
Gewinn aus Anteilsverkauf, jede Beteiligungshöhe95 % frei (Abs. 2, 3)95 % frei (§ 7 GewStG)1,49 %
Verlust aus Anteilsverkauf, Abschreibung auf Anteilenicht abziehbar (Abs. 3 Satz 3)nicht abziehbar–
Ausfall eines Gesellschafterdarlehens, Beteiligung über 25 %in der Regel nicht abziehbar (Abs. 3 Satz 4–7)in der Regel nicht abziehbar–
Dividende einer ausländischen Kapitalgesellschaftwie inländisch (Abs. 1, 4, 5)95 % frei ab 15 % (§ 9 Nr. 7 GewStG)ab 1,49 %
Aktien-ETF (Ausschüttung oder Verkauf)§ 8b gilt nicht, 80 % frei40 % frei (§ 20 InvStG)11,57 %

Modellrechnung, ersetzt keine Prüfung durch eine Steuerkanzlei. Stand 2026: Körperschaftsteuer 15 % plus Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer-Hebesatz 400 %, ohne Kirchensteuer, gerundet. Beteiligungsquote jeweils zu Beginn des Jahres; bei der Körperschaftsteuer gilt ein Erwerb von mindestens 10 % im Laufe des Jahres als zu Beginn erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Bei ausländischen Dividenden ohne Quellensteuer und ohne Besonderheiten aus Doppelbesteuerungsabkommen.

Woher kommen die 5 % und die 1,5 %?

Nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG gelten 5 % der steuerfreien Dividenden und Veräußerungsgewinne als Ausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Diese 5 % werden voll besteuert. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 15,825 %. Dazu kommen 14 % Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %. Insgesamt sind das 29,825 %, und 5 % davon ergeben 1,49 %. Wie sich die Steuerlast einer GmbH zusammensetzt, erklärt der Artikel Steuern einer GmbH.

Laufende Kosten der Beteiligung, etwa Finanzierungszinsen, bleiben bei der Körperschaftsteuer dafür abziehbar. § 3c Abs. 1 EStG, der sonst den Abzug von Ausgaben für steuerfreie Einnahmen sperrt, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 KStG). Kosten eines Verkaufs mindern dagegen den steuerfreien Veräußerungsgewinn (Abs. 2 Satz 2).

Wann sind Dividenden nach § 8b KStG steuerfrei?

Dividenden sind bei der Körperschaftsteuer zu 95 % steuerfrei, wenn die GmbH zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10 % des Stammkapitals der Tochter hält. Darunter spricht man von Streubesitz, und die Dividende ist voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG). Maßgeblich ist der Stichtag 1. Januar, nicht der Tag der Ausschüttung.

Für Beteiligungen, die im Laufe des Jahres entstehen, gibt es einen Rückbezug: „Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt" (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). Wer im Juni 12 % an einer GmbH kauft, bekommt eine Dividende im selben Jahr bei der Körperschaftsteuer also schon zu 95 % steuerfrei.

Der Rückbezug setzt einen Erwerb von mindestens 10 % voraus. Mehrere Teilkäufe zählen zusammen, wenn sie aus Sicht des Käufers ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang sind. Das kann etwa ein Kauf von mehreren Verkäufern in einer notariellen Urkunde sein (BFH, Urteil vom 13. März 2024, I R 30/21). Ob die Aufstockung einer bestehenden kleinen Beteiligung über 10 % ausreicht, prüft die Steuerkanzlei, bei der du mandatiert bist.

Hinweis: Bei Streubesitzdividenden entfällt auch die 5-%-Pauschale (§ 8b Abs. 4 Satz 7 KStG), weil ohnehin die ganze Dividende steuerpflichtig ist. Die Kapitalertragsteuer, die die ausschüttende GmbH einbehält, wird der Holding in der Regel mit der Körperschaftsteuer-Veranlagung angerechnet.

Was ist das Schachtelprivileg bei der Gewerbesteuer?

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nimmt Dividenden aus der Gewerbesteuer heraus, wenn die GmbH zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % der Tochter hält (§ 9 Nr. 2a GewStG). Für ausländische Tochtergesellschaften gilt dasselbe nach § 9 Nr. 7 GewStG. Eine Beteiligung ab dieser Schwelle heißt Schachtelbeteiligung, ihre Ausschüttung Schachteldividende. Einen Rückbezug für Erwerbe im laufenden Jahr gibt es hier nicht.

Fehlt die Schwelle, rechnet § 8 Nr. 5 GewStG die bei der Körperschaftsteuer freie Dividende dem Gewerbeertrag wieder hinzu. Bei 10 bis unter 15 % ist die Dividende dann bei der Körperschaftsteuer zu 95 % frei, bei der Gewerbesteuer aber voll belastet. Das ergibt rund 14,8 % statt 1,5 % bei einem Hebesatz von 400 %. Die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben auch mit Schachtelprivileg gewerbesteuerpflichtig (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG).

Das trifft vor allem das erste Jahr einer Holding. Bringt die Gründerin ihre GmbH-Anteile im Laufe eines Jahres ein, hielt die Holding am Jahresbeginn noch keine 15 %. Eine Ausschüttung der Tochter im selben Jahr ist dann in der Regel voll gewerbesteuerpflichtig. Für Veräußerungsgewinne gilt die 15-%-Schwelle nicht, denn § 8 Nr. 5 GewStG erfasst nur Dividenden. Was bei der Gründung einer Holding sonst zu beachten ist, beschreibt der Artikel Holding gründen. Was die Gründung kostet, zeigt der Artikel Kosten einer Holding-Gründung.

Wie wird ein Beteiligungsverkauf besteuert (§ 8b Abs. 2 KStG)?

Verkauft eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz. Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert. 5 % davon gelten als nicht abziehbar (Abs. 3 Satz 1). Eine Mindestbeteiligung oder Haltefrist gibt es nicht, auch nicht bei der Gewerbesteuer.

Das ist der Kern für Business Angels: Auch der Exit-Gewinn aus einer Beteiligung von 2 % an einem Startup wird in der Holding bei einem Hebesatz von 400 % nur mit rund 1,5 % belastet. Ihre Dividenden wären dagegen voll steuerpflichtig. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage (Abs. 2 Satz 6). Hat die GmbH die Anteile früher steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben, ist der Gewinn insoweit steuerpflichtig (Abs. 2 Satz 4).

Die folgende fiktive Modellrechnung zeigt den Unterschied beim Verkauf einer Beteiligung. Eine Gründerin hält 100 % an einer GmbH, die sie für 25.000 € gegründet hat, und verkauft sie für 1.025.000 €. Der Veräußerungsgewinn beträgt 1.000.000 €. Einmal hält sie die Anteile privat, einmal über ihre Holding.

Modellrechnung: Steuern auf 1.000.000 Euro Veräußerungsgewinn privat und in der Holding
PositionPrivatHolding-GmbH
Veräußerungsgewinn1.000.000,00 €1.000.000,00 €
Steuerpflichtiger Teil600.000,00 € (60 %)50.000,00 € (5 %)
Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer250.529,00 €7.500,00 €
Solidaritätszuschlag13.779,09 €412,50 €
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %)–7.000,00 €
Steuern gesamt264.308,09 € (26,43 %)14.912,50 € (1,49 %)
Verbleibt735.691,91 €985.087,50 €

Modellrechnung, ersetzt keine Prüfung durch eine Steuerkanzlei. Fiktives Beispiel, Stand 2026. Privat: Teileinkünfteverfahren (§ 17, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG), Tarif nach § 32a EStG 2026, ledig, keine weiteren Einkünfte, Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG vollständig abgeschmolzen. Holding: Körperschaftsteuer 15 %, keine Veräußerungskosten, keine laufende Sperrfrist nach einem Anteilstausch. Jeweils ohne Kirchensteuer.

Der Vorteil ist ein Aufschub: Fließt das Geld später von der Holding an dich, fällt die Abgeltungsteuer an. Solange es in der Holding bleibt, kann sie es für neue Beteiligungen einsetzen. Die steuerlichen Folgen eines Verkaufs prüft im Einzelfall die Steuerkanzlei, bei der du mandatiert bist.

Was gilt nach einem Anteilstausch (Sperrfrist)?

Viele Holdings entstehen, indem die Gründerin ihre GmbH-Anteile gegen neue Anteile an der Holding tauscht, auf Antrag zum Buchwert (§ 21 Abs. 1 UmwStG). Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren, versteuert die Gründerin rückwirkend den Gewinn aus der Einbringung (Einbringungsgewinn II, § 22 Abs. 2 UmwStG).

Der Einbringungsgewinn sinkt um ein Siebtel für jedes abgelaufene Zeitjahr seit der Einbringung. Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Holding-Anteile der Gründerin. Hat sie die Steuer darauf entrichtet, erhöht die Holding auf Antrag die Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile. Der Veräußerungsgewinn der Holding sinkt entsprechend (§ 23 Abs. 2 UmwStG). Ob eine Sperrfrist läuft und was sie im Einzelfall bedeutet, klärt die Steuerkanzlei vor dem Verkauf.

Was gilt bei Verlusten und Darlehen nach § 8b Abs. 3 KStG?

Die Steuerfreiheit hat eine Kehrseite: Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung werden nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Verluste aus dem Verkauf, eine Abschreibung auf eine gescheiterte Beteiligung und der Verlust bei einer Liquidation mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Holding nicht.

Das gilt auch für Darlehen an eine Gesellschaft, an der die GmbH zu mehr als einem Viertel beteiligt ist oder war (Abs. 3 Satz 4). Fällt das Darlehen aus, ist die Abschreibung dann nicht abziehbar. Gleiches gilt für Sicherheiten (Satz 4) und für Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbar sind (Satz 8).

Wichtig: Die Regel gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen unter sonst gleichen Umständen gegeben oder noch nicht zurückgefordert hätte (Abs. 3 Satz 7). Lag die Beteiligung unmittelbar und mittelbar nie über 25 %, greift Satz 4 nicht. Wie ein Darlehen dokumentiert wird, klärst du vor der Auszahlung mit der Kanzlei.

Wann gilt § 8b KStG nicht?

§ 8b KStG gilt nicht für Privatpersonen und nicht für Anteile an Investmentfonds wie ETFs (§ 16 Abs. 3 InvStG). Für ETFs gilt stattdessen eine Teilfreistellung. Ausgenommen ist außerdem der Handelsbestand von Banken und Finanzinstituten (Abs. 7). Für die typische Holding einer Gründerin ist diese Ausnahme seit 2017 kaum noch relevant.

  • ETFs und Fonds: Bei Aktienfonds sind 80 % der Erträge von der Körperschaftsteuer und 40 % von der Gewerbesteuer befreit. Das ergibt rund 11,6 % bei einem Hebesatz von 400 %, statt 1,49 % bei Einzelaktien.
  • Abs. 7: Seit 2017 gilt er nur für Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute. Dazu kommen Finanzunternehmen, an denen solche Institute zu mehr als 50 % beteiligt sind (§ 34 Abs. 5 KStG). Für Anteile, die vor 2017 erworben wurden, kann noch die alte Fassung gelten.
  • Korrespondenz: Hat eine Ausschüttung das Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft gemindert, etwa als verdeckte Gewinnausschüttung, ist sie beim Empfänger insoweit nicht steuerfrei (Abs. 1 Satz 2).

Häufiger Handel mit Einzelaktien ändert an der Steuerfreiheit nach heutiger Fassung also nichts, wohl aber am Aufwand für Buchführung und Abschluss. Gewinne sind zu 95 % frei, Verluste bleiben unberücksichtigt. Wie eine vermögensverwaltende GmbH Aktien und ETFs versteuert, zeigt ein eigener Artikel.

Welche Fallen gibt es bei § 8b KStG?

Die meisten Fallen entstehen aus Stichtagen und Schwellen, die sich zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuer unterscheiden. Dazu kommen Erwartungen an Verluste, die § 8b KStG gerade ausschließt. Die folgenden Punkte ergeben sich aus dem Gesetz und zeigen, wo eine Frage an die Kanzlei vor der Entscheidung sinnvoll ist.

  • Streubesitz: Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % sind voll steuerpflichtig, typischerweise bei Angel-Beteiligungen.
  • Erstes Jahr der Holding: Die 15 % für die Gewerbesteuer zählen zu Beginn des Jahres, ohne Rückbezug.
  • Aufstockung: Der Rückbezug bei der Körperschaftsteuer setzt einen Erwerb von mindestens 10 % voraus.
  • Verluste: Abschreibungen auf eine gescheiterte Beteiligung mindern die Steuer der Holding nicht.
  • Darlehen: Ab einer Beteiligung von mehr als 25 % ist auch der Ausfall eines Darlehens in der Regel nicht abziehbar.
  • ETFs: Für Fonds gilt die Teilfreistellung, nicht § 8b KStG.
  • Sperrfrist: Ein Verkauf innerhalb von sieben Jahren nach einem Anteilstausch zum Buchwert löst Steuer bei der Gründerin aus.

Wie sich die Steuerlast einer GmbH mit und ohne Holding insgesamt unterscheidet, zeigt der Artikel Steuern sparen mit einer GmbH.

Wie betreut die Fideus-Plattform Holdings mit Beteiligungen?

Fideus ist die Plattform für Steuer- und Buchhaltungskoordination. Über die Plattform kommt das Mandat zwischen deiner Holding und einer zugelassenen Steuerkanzlei zustande. Die Kanzlei erstellt Buchhaltung, Jahresabschluss sowie Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung der Holding in eigener Verantwortung und wendet dabei § 8b KStG an. Fideus bereitet Belege und Bankdaten auf und übernimmt Fristen-Tracking und Erinnerungen.

  • Beteiligungen: Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften werden wie inländische betreut. Ein Depot neben den Beteiligungen und Anteile an Personengesellschaften klärt die Besonderheiten-Abfrage im Online-Funnel vor dem Angebot. Für mehr als drei Beteiligungen oder eine höhere Bilanzsumme gibt es die Add-ons „Mehr Beteiligungen" und „Höhere Bilanzsummen"; der Aufpreis steht im Angebot.
  • Dividenden: Mit dem Add-on „Dividenden & Ausschüttungen" erfasst die Kanzlei die Dividende im Abschluss der Holding, in eigener Verantwortung. Sie rechnet auch die Kapitalertragsteuer in der Körperschaftsteuererklärung an. Der Preis steht im Angebot.
  • Exit: Verkauft die Holding eine Beteiligung, bildet die Kanzlei den Veräußerungsgewinn in Abschluss und Erklärungen ab, in eigener Verantwortung. Der Aufpreis steht im Angebot.
  • Pakete: Holding Lite ab 600 € / Jahr mit bis zu drei Beteiligungen und einer Bilanzsumme bis 150.000 €, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung und E-Bilanz. Holding Pro ab 1.450 € / Jahr zusätzlich mit Umsatzsteuer. Beide Pakete gelten für UG und GmbH zu denselben Preisen. Preise netto, jeweils Gesamtpreis für Plattform- und Kanzleileistungen; Fideus und die Kanzlei rechnen ihren Anteil jeweils selbst ab.
  • Steuerkanzlei: Fideus arbeitet mit zwei zugelassenen Kanzleien. Die mandatierte Kanzlei hat über 50 Mitarbeitende, darunter mehr als 7 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Über die Plattform werden mehr als 600 Unternehmen verwaltet.

Nicht betreut werden reine Depot- und Immobilien-GmbHs, Aktien- und ETF-Handel sowie Kryptowährungen, im Paket „Operatives Unternehmen" außerdem Handel und E-Commerce. Alle Kosten stehen im Angebot. Was ein Holding-Abschluss bei einer klassischen Kanzlei nach Gebührenordnung kostet, zeigt der Artikel Steuerberater-Kosten für eine Holding.

Fazit

§ 8b KStG macht Beteiligungserträge in einer GmbH weitgehend steuerfrei: rund 1,5 % statt bis zu rund 30 % bei einem Hebesatz von 400 %. Für Verkaufsgewinne gilt das ohne Mindestbeteiligung. Bei Dividenden entscheiden die Quote am 1. Januar und die Unterschiede zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuer.

  • Dividenden: 10 % zu Beginn des Jahres für die Körperschaftsteuer (ein Erwerb von mindestens 10 % zählt rückwirkend), 15 % für die Gewerbesteuer.
  • Verkäufe: 95 % frei bei jeder Quote, Verluste zählen nicht.
  • Exit: Sperrfrist und Darlehen vorher mit der Kanzlei klären.

Pakete und Ablauf für Holdings mit Beteiligungen zeigt die Seite Holding-Jahresabschluss.

Quellen

Alle Fundstellen geprüft am 24. September 2026.

Häufige Fragen

Ist die Veräußerung von Aktien nach § 8b KStG steuerfrei?

Für eine GmbH oder UG ja, zu 95 %. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und GmbH-Anteilen bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz, 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Eine Mindestbeteiligung oder Haltefrist gibt es dafür nicht. Das gilt auch bei der Gewerbesteuer. Für Anteile an Investmentfonds wie ETFs gilt § 8b KStG dagegen nicht (§ 16 Abs. 3 InvStG).

Welche Betriebsausgaben sind nach § 8b KStG nicht abziehbar?

Pauschal 5 % der steuerfreien Dividenden und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 KStG). Laufende Kosten der Beteiligung, etwa Finanzierungszinsen, bleiben bei der Körperschaftsteuer dagegen abziehbar, weil § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist. Kosten eines Verkaufs mindern den steuerfreien Veräußerungsgewinn (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Nicht abziehbar sind außerdem Verluste und Abschreibungen auf die Beteiligung (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).

Was besagt § 8b Abs. 6 KStG?

Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn eine GmbH über eine Personengesellschaft beteiligt ist. Dividenden, Veräußerungsgewinne und Verluste aus Anteilen, die der GmbH über eine Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, behandelt § 8b KStG wie eigene. Das gilt auch beim Verkauf des Anteils an der Personengesellschaft, soweit er auf solche Anteile entfällt.

Gilt § 8b KStG auch für eine UG?

Ja. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH und damit körperschaftsteuerpflichtig wie jede andere GmbH. Dividenden und Veräußerungsgewinne sind bei ihr unter denselben Voraussetzungen zu 95 % steuerfrei. Unterschiede gibt es nur im Gesellschaftsrecht, etwa bei der Rücklagenpflicht.

Was ändert sich bei § 8b KStG ab 2028?

Die Steuerfreiheit bleibt, aber die Körperschaftsteuer sinkt von 15 % schrittweise auf 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Damit sinkt auch die Belastung der steuerpflichtigen 5 %. Bei einem Hebesatz von 400 % liegt sie ab 2032 bei rund 1,23 % statt 1,49 %. Ab 2027 gilt außerdem ein Mindesthebesatz von 280 % bei der Gewerbesteuer (§ 16 Abs. 4 GewStG).

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