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Steuern & Jahresabschluss

Gewinnausschüttung GmbH: Ablauf, Kapitalertragsteuer und Ausschüttung an die Holding

Wie eine GmbH Gewinne ausschüttet, welche Pflichten am Auszahlungstag gelten und was bei einer Privatperson und bei einer Holding von 100.000 € Gewinn bleibt.

Fideus Redaktion14 Min. Lesezeit

Eine reguläre Gewinnausschüttung der GmbH setzt voraus, dass die Gesellschafter den Jahresabschluss festgestellt und die Verwendung des Gewinns beschlossen haben. Bei der Auszahlung behält die GmbH 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein, zusammen 26,375 %, und führt sie am selben Tag an das Finanzamt ab. Für Privatpersonen ist die Steuer damit in der Regel abgegolten. Eine Holding, die zu Beginn des Jahres mindestens 15 % hält, zahlt bei einem Hebesatz von 400 % am Ende nur rund 1,5 % auf die Dividende.

Wie läuft eine Gewinnausschüttung in der GmbH ab?

Eine Gewinnausschüttung in der GmbH läuft in fünf Schritten ab. Erst wird der Jahresabschluss aufgestellt, festgestellt und über den Gewinn beschlossen. Dann folgen die Dokumentation des Beschlusses, die Auszahlung nach Abzug der Kapitalertragsteuer und am selben Tag deren Anmeldung und Abführung. Über Feststellung und Gewinnverwendung entscheiden allein die Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG).

  1. Jahresabschluss aufstellen: Die Geschäftsführung legt den Abschluss den Gesellschaftern vor. Er zeigt den Jahresüberschuss, über den beschlossen wird.
  2. Feststellen und Gewinn verwenden: Die Gesellschafter beschließen über Feststellung und Ergebnisverwendung, eine kleine GmbH spätestens elf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Sie können ausschütten, Gewinn in Rücklagen einstellen oder auf neue Rechnung vortragen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 29 GmbHG).
  3. Beschluss dokumentieren: Ohne Versammlung genügt die Zustimmung aller Gesellschafter in Textform. Wer alle Anteile hält, muss unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen und unterschreiben (§ 48 Abs. 2 und 3 GmbHG).
  4. Auszahlen: Verteilt wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, wenn die Satzung keinen anderen Maßstab festlegt. Ausgezahlt wird der Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer.
  5. Steuer anmelden und abführen: Am Tag der Auszahlung meldet die GmbH die einbehaltene Steuer beim Finanzamt an und führt sie ab. Details stehen im Abschnitt zu den Pflichten der GmbH.

Wie Aufstellung, Feststellung und Steuererklärung zusammenhängen, erklärt der Artikel Steuererklärung und Jahresabschluss. Alle Termine zeigt der Artikel Fristen für den Jahresabschluss einer GmbH.

Was ist eine Vorabausschüttung?

Eine Vorabausschüttung zahlt Gewinn schon im laufenden Geschäftsjahr aus, bevor der Jahresabschluss feststeht. Das GmbH-Gesetz regelt sie nicht ausdrücklich. Grundlage ist ein Gesellschafterbeschluss, der sich auf einen erwarteten Gewinn stützt, typischerweise belegt durch eine Zwischenbilanz. Auch hier gilt die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG, und die Kapitalertragsteuer fällt am Auszahlungstag an.

Wichtig: Weist der spätere Jahresabschluss weniger Gewinn aus als vorab verteilt, müssen die Gesellschafter den zu viel erhaltenen Betrag in der Regel zurückzahlen. Eine UG muss zudem die gesetzliche Rücklage aus dem Jahresüberschuss bilden können.

Wie viel darf eine GmbH ausschütten?

Eine GmbH darf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag ausschütten, soweit Gesetz, Satzung oder Beschluss nichts davon zurückhalten. Werden Rücklagen aufgelöst, ist der Bilanzgewinn maßgeblich (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Darüber hinaus gilt eine harte Grenze: Das Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist, bleibt in der Gesellschaft.

„Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden." – § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
  • Ausschüttungssperre: Weist die GmbH selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder einen Überhang aktiver latenter Steuern aus, ist dieser Betrag abzüglich passiver latenter Steuern gesperrt (§ 268 Abs. 8 HGB).
  • Zahlungsfähigkeit: Die Geschäftsführung darf keine Zahlungen an Gesellschafter leisten, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten (§ 15b Abs. 5 InsO). Ein Gewinn in der Bilanz heißt noch nicht, dass das Geld frei verfügbar ist.
  • UG (haftungsbeschränkt): Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses geht in die gesetzliche Rücklage und ist nicht ausschüttbar (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Die Pflicht endet erst mit einer Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

Welche Pflichten hat die GmbH bei der Kapitalertragsteuer?

Bei einer Gewinnausschüttung ist die GmbH selbst für die Kapitalertragsteuer zuständig: Sie behält 25 % plus Solidaritätszuschlag ein und muss die Steuer am Tag des Zuflusses beim eigenen Finanzamt anmelden und abführen. Die sonst übliche Frist bis zum 10. des Folgemonats gilt für Gewinnausschüttungen nicht; das Gesetz verlangt die Abführung im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).

  • Einbehalt: 25 % Kapitalertragsteuer (§ 43a Abs. 1 EStG) und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 %. Bei kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern kommt Kirchensteuer hinzu, die Kapitalertragsteuer sinkt dann leicht.
  • Zeitpunkt: Die Ausschüttung fließt an dem Tag zu, den der Beschluss als Auszahlungstag bestimmt. Fehlt ein solcher Tag, gilt der Tag nach dem Beschluss (§ 44 Abs. 2 EStG). An diesem Tag sind Anmeldung und Zahlung fällig (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).
  • Anmeldung: Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung geht elektronisch an das Finanzamt der GmbH, auch wenn ausnahmsweise nichts einzubehalten ist; dann mit Angabe des Grundes (§ 45a Abs. 1 EStG).
  • Steuerbescheinigung: Auf Verlangen stellt die GmbH eine Bescheinigung nach amtlichem Muster aus (§ 45a Abs. 2 EStG). Ohne sie wird die Steuer beim Empfänger nicht angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
  • Kirchensteuer-Abfrage: Wer an natürliche Personen ausschüttet, fragt jährlich vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern ab, ob die Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind (§ 51a Abs. 2c EStG). Ist eine Ausschüttung im laufenden und im Folgejahr ausgeschlossen, kann die Teilnahme laut Bundeszentralamt für Steuern zunächst unterbleiben.

Hinweis: Für Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen hat, haftet die GmbH (§ 44 Abs. 5 EStG). Welche Schritte im Einzelfall nötig sind, klärt die Geschäftsführung mit der Steuerkanzlei, bei der die GmbH mandatiert ist.

Wie wird die Ausschüttung beim Gesellschafter versteuert?

Hält eine Privatperson die Anteile im Privatvermögen, ist die Ausschüttung mit der einbehaltenen Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag in der Regel erledigt (§ 43 Abs. 5, § 32d Abs. 1 EStG). Wer mindestens 25 % hält, kann stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragen. Ab 1 % geht das, wenn man durch eine berufliche Tätigkeit für die GmbH maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann.

  • Kein Freistellungsauftrag: Anders als bei einer Bank lässt sich der GmbH kein Freistellungsauftrag erteilen; das Gesetz sieht ihn für GmbH-Ausschüttungen nicht vor (§ 44a Abs. 1 EStG). Die Steuer wird also immer einbehalten, außer es liegt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor.
  • Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € pro Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Ist er noch nicht ausgeschöpft, holt man sich die Steuer darauf über die Einkommensteuererklärung zurück (§ 32d Abs. 4 EStG), bei 1.000 € also 263,75 €.
  • Teileinkünfteverfahren: 60 % der Ausschüttung werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG), die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird angerechnet. Der Antrag gilt fünf Jahre, solange er nicht widerrufen wird; der Sparer-Pauschbetrag entfällt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
  • Günstigerprüfung: Auf Antrag werden die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 EStG).

Welche Variante günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz und den übrigen Einkünften ab. Das rechnet die Steuerkanzlei, bei der du mandatiert bist, für deine Einkommensteuererklärung durch. Ob ein Geschäftsführergehalt angemessen ist, erklärt ein eigener Artikel. Die Belastung nach Ausschüttung aus einer vermögensverwaltenden GmbH zeigt ein weiterer Artikel.

Was gilt bei einer Ausschüttung an die Holding?

Schüttet die GmbH an eine Holding-GmbH oder -UG aus, bleibt die Dividende bei der Holding zu 95 % steuerfrei. Nur 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden besteuert (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG). Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt das rund 1,5 %, wenn die Holding zu Beginn des Jahres mindestens 15 % hält.

Entscheidend sind zwei Schwellen, beide gemessen zu Beginn des Jahres. Wie eine Holding grundsätzlich aufgebaut ist, erklärt der Artikel Wie funktioniert eine Holding?

  • 10 % für die Körperschaftsteuer: Lag die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 %, ist die Dividende voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG). Wer im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erwirbt, gilt als zu Jahresbeginn beteiligt.
  • 15 % für die Gewerbesteuer: Die Kürzung greift nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt (§ 9 Nr. 2a GewStG). Eine Regel für Erwerbe im laufenden Jahr gibt es hier nicht. Sonst wird die Dividende hinzugerechnet (§ 8 Nr. 5 GewStG), und die Holding zahlt bei 400 % rund 14,8 % statt 1,5 %.

Warum die Schwellen schon bei der Gründung eine Rolle spielen, zeigt der Artikel Holding gründen. Was die Gründung kostet, zeigt der Artikel Kosten einer Holding-Gründung.

Warum behält die Tochter trotzdem Kapitalertragsteuer ein?

Die Steuerfreiheit nach § 8b KStG wirkt erst in der Körperschaftsteuer-Veranlagung der Holding. Beim Auszahlen behält die Tochter deshalb auch gegenüber der Holding 26,375 % ein. Die Holding bekommt den Betrag mit ihrem Steuerbescheid angerechnet oder erstattet, vorausgesetzt, die Steuerbescheinigung der Tochter liegt vor (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG). Bis dahin fehlt ihr das Geld.

Ohne Einbehalt geht es nur mit einer Bescheinigung des Finanzamts nach § 44a Abs. 5 EStG (BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025, Rn. 285). Voraussetzung ist, dass die Kapitalertragsteuer bei der Holding aufgrund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als ihre Körperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof hat das für Holdings bejaht, deren Einnahmen ausschließlich aus weitgehend steuerfreien Beteiligungserträgen bestehen (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023, VIII R 31/21). Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft die Steuerkanzlei, bei der die Holding mandatiert ist.

Hinweis: Für ausländische Muttergesellschaften gilt eine eigene Regel (§ 43b EStG). Für eine Holding mit Sitz in Deutschland ist sie nicht anwendbar.

Was bleibt von 100.000 € Gewinn?

Von 100.000 € Gewinn einer operativen GmbH bleiben nach Ausschüttung an eine Privatperson 51.666,35 €, die Gesamtbelastung liegt bei 48,33 %. Geht dieselbe Ausschüttung an eine Holding mit mindestens 15 % Beteiligung, bleiben dort 69.129,75 €, die Belastung liegt bei 30,87 %. Das fiktive Beispiel rechnet mit einem Hebesatz von 400 %. Wie sich die Steuern der GmbH zusammensetzen, erklärt der Artikel Steuern einer GmbH.

Modellrechnung: Gewinnausschüttung von 100.000 Euro Gewinn an eine Privatperson und an eine Holding, Stand 2026
PostenAn die GründerinAn die Holding
Gewinn der operativen GmbH100.000,00 €100.000,00 €
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer der GmbH−29.825,00 €−29.825,00 €
Ausschüttung70.175,00 €70.175,00 €
Einbehalt Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag−18.508,65 €−18.508,65 €
Zahlungseingang am Auszahlungstag51.666,35 €51.666,35 €
Anrechnung mit der Körperschaftsteuer-Veranlagung–+18.508,65 €
Steuer der Holding auf 5 %–−1.045,25 €
Es bleiben51.666,35 €69.129,75 €
Gesamtbelastung48,33 %30,87 %

Modellrechnung, ersetzt keine Prüfung durch eine Steuerkanzlei. Fiktive GmbH, Stand 2026: Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 KStG), Solidaritätszuschlag 5,5 %, Gewerbesteuer 3,5 % mal Hebesatz 400 %, vollständige Ausschüttung, ohne Kirchensteuer und ohne Sparer-Pauschbetrag. Holding seit Jahresbeginn zu mindestens 15 % beteiligt: 5 % der Dividende sind 3.508,75 €, darauf 526,31 € Körperschaftsteuer, 28,94 € Solidaritätszuschlag und 490,00 € Gewerbesteuer (Gewerbeertrag auf 3.500 € abgerundet).

Das Ergebnis: Die Holding hat 17.463,40 € mehr zur Verfügung, etwa für neue Beteiligungen. Der Vorteil ist ein Aufschub: Fließt das Geld später von der Holding an dich, fällt die Abgeltungsteuer an. Ist die Holding eine UG, gehen von den 69.129,75 € zudem 17.282,44 € in die gesetzliche Rücklage; was das bedeutet, erklärt der Artikel UG als Holding. Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise auf 10 % im Jahr 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG).

Welche Fehler passieren bei Gewinnausschüttungen?

Im Onboarding neuer Kundinnen und Kunden auf der Fideus-Plattform fallen bei Ausschüttungen zwei Fehler auf. Gegen den ersten hilft ein Beschluss, der unterschrieben vorliegt, bevor Geld fließt.

  • Geld ohne Beschluss überwiesen: Zahlungen an Gesellschafter oder an die Holding ohne Gewinnverwendungsbeschluss oder ohne unterschriebene Niederschrift. Dann fehlt die Grundlage für die Ausschüttung; eine Zahlung ohne Grundlage kann als verdeckte Gewinnausschüttung gelten (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
  • Mit der vollen Dividende geplant: Die Holding rechnet mit dem gesamten Betrag und bedenkt nicht, dass die Tochter 26,375 % einbehält. Im Beispiel fehlen der Holding bis zur Veranlagung 18.508,65 €.

Wie läuft eine Ausschüttung über die Fideus-Plattform?

Über die Fideus-Plattform mandatiert deine Gesellschaft eine zugelassene Steuerkanzlei. Sie erstellt den Jahresabschluss in eigener Verantwortung und mit ihm den Beschluss über Feststellung und Gewinnverwendung in einem Dokument. Die Gesellschafter unterschreiben ihn digital über die Plattform. Fideus ist die Plattform für Steuer- und Buchhaltungskoordination: Sie bereitet Belege und Bankdaten auf und übernimmt Fristen-Tracking und Erinnerungen.

  • Holding und Tochter: Holding und operative GmbH laufen über denselben Zugang und dieselbe Kanzlei, beide in einem Angebot, mit einem Paketpreis je Gesellschaft.
  • Dividenden bei der Holding: Mit dem Add-on „Dividenden & Ausschüttungen" erfasst die Kanzlei in eigener Verantwortung die Dividende im Abschluss der Holding. In der Körperschaftsteuererklärung macht sie die Anrechnung der Kapitalertragsteuer geltend. Der Preis steht im Angebot.
  • Abschluss als Grundlage: Jeden Abschluss prüft eine zweite Person der Kanzlei, die Geschäftsführung gibt ihn vor der Übermittlung frei. Den Holding-Jahresabschluss bearbeitet die Kanzlei in der Regel in einigen Wochen.
  • Pakete: Holding Lite ab 600 € / Jahr für bis zu drei Beteiligungen und eine Bilanzsumme bis 150.000 €, mit Jahresabschluss, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung und E-Bilanz. Holding Pro ab 1.450 € / Jahr zusätzlich mit Umsatzsteuer. Paket „Operatives Unternehmen" ab 2.000 € / Jahr mit laufender Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss und Jahreserklärungen. Diese Leistungen erbringt die Kanzlei in eigener Verantwortung; sie bucht, Fideus bereitet Belege und Bankdaten auf. Preise netto. Die Preise sind Gesamtpreise für Plattform- und Kanzleileistungen; Fideus und die Kanzlei rechnen ihren Anteil jeweils selbst ab.
  • Steuerkanzlei: Fideus arbeitet mit zwei zugelassenen Kanzleien. Die mandatierte Kanzlei hat über 50 Mitarbeitende, darunter mehr als 7 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Über die Plattform werden mehr als 600 Unternehmen verwaltet.

Nicht betreut werden reine Depot- und Immobilien-GmbHs, Aktien- und ETF-Handel sowie Kryptowährungen, im Paket „Operatives Unternehmen" außerdem Handel und E-Commerce. Alle Kosten stehen im Angebot. Was ein Holding-Abschluss nach der Gebührenverordnung kostet und wie eine Ausschüttung die Gebühr verändert, zeigt der Artikel Steuerberater-Kosten für eine Holding.

Fazit

Eine Gewinnausschüttung ist schnell beschlossen, aber an feste Schritte gebunden: festgestellter Abschluss, Beschluss der Gesellschafter, Kapitalerhaltung und Kapitalertragsteuer am Auszahlungstag. An eine Privatperson bleiben von 100.000 € Gewinn im Beispiel rund 51.700 €, an eine Holding mit mindestens 15 % rund 69.100 €.

  • Beschluss mit Auszahlungstag fassen und unterschreiben
  • Kapitalertragsteuer am Auszahlungstag anmelden und abführen
  • Bei der Holding den Einbehalt bis zur Veranlagung einplanen

Pakete und Ablauf für Holdings zeigt die Seite Holding-Jahresabschluss, die Pakete für operative GmbHs die Seite Preise.

Quellen

Alle Fundstellen geprüft am 24. September 2026.

Häufige Fragen

Wann darf eine GmbH Gewinne ausschütten?

Regulär, sobald die Gesellschafter den Jahresabschluss festgestellt und über die Verwendung des Ergebnisses beschlossen haben (§ 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1 GmbHG). Bei einer kleinen GmbH muss das spätestens elf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres geschehen. Im laufenden Jahr ist eine Vorabausschüttung auf einen erwarteten Gewinn möglich.

Wie oft im Jahr darf eine GmbH ausschütten?

Eine gesetzliche Höchstzahl gibt es nicht. Üblich ist eine Ausschüttung pro Jahr nach der Feststellung des Jahresabschlusses. Dazu können Vorabausschüttungen im laufenden Jahr kommen. Jede Ausschüttung braucht einen Gesellschafterbeschluss, darf das Stammkapital nicht angreifen (§ 30 GmbHG) und löst in der Regel am Auszahlungstag Kapitalertragsteuer aus.

Welche Steuer fällt bei einer Gewinnausschüttung an?

Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf ein, zusammen 26,375 %, bei Kirchensteuerpflicht zusätzlich Kirchensteuer. Für eine Privatperson ist die Steuer damit in der Regel abgegolten. Eine Holding, die zu Beginn des Jahres mindestens 15 % hält, zahlt bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % am Ende nur rund 1,5 % auf die Dividende, weil sie die einbehaltene Steuer angerechnet bekommt.

Muss die GmbH bei einer Ausschüttung an die Holding Kapitalertragsteuer einbehalten?

Ja, in der Regel. § 8b KStG stellt die Dividende bei der Holding zu 95 % steuerfrei, am Einbehalt ändert das nichts. Die Holding bekommt die Kapitalertragsteuer mit ihrer Körperschaftsteuer-Veranlagung angerechnet oder erstattet, sofern die Steuerbescheinigung vorliegt. Ohne Einbehalt geht es nur mit einer Bescheinigung des Finanzamts nach § 44a Abs. 5 EStG.

Was ist besser, Gehalt oder Gewinnausschüttung?

Das hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Ein Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der GmbH und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Es muss angemessen sein, sonst gilt der überhöhte Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine Ausschüttung kommt aus bereits versteuertem Gewinn. Welche Aufteilung passt, prüft die Steuerkanzlei, bei der du mandatiert bist.

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