Die Fristen für den Jahresabschluss einer GmbH oder UG mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr: Den Abschluss 2025 stellt die Geschäftsführung bis 31. März 2026 auf, eine kleine Gesellschaft bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang spätestens bis 30. Juni 2026. Die Gesellschafter einer kleinen Gesellschaft stellen ihn bis 30. November 2026 fest, offengelegt wird bis 31. Dezember 2026. Die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung ist ohne Steuerkanzlei am 31. Juli 2026 fällig, mit Kanzlei am 1. März 2027.
Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss einer GmbH?
Für den Jahresabschluss einer GmbH laufen vier Fristen nacheinander: Aufstellung durch die Geschäftsführung, Feststellung durch die Gesellschafter, Offenlegung im Unternehmensregister und Abgabe der Steuererklärungen beim Finanzamt. Bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr beginnen alle Fristen mit dem Abschlussstichtag. Die ersten drei stehen im HGB und im GmbH-Gesetz, die vierte in der Abgabenordnung.
Die Pflicht trifft jede GmbH. Sie gilt als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und muss für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang aufstellen (§ 242 HGB, § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Anhang, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz stehen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Eine Einnahmenüberschussrechnung genügt nicht, auch nicht für eine kleine UG (haftungsbeschränkt) oder eine Holding. Wie weit die Erleichterungen für kleine Gesellschaften reichen, regelt das HGB selbst:
„Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres."
– § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
Fristenkalender für die Geschäftsjahre 2025 und 2026
Für eine kleine GmbH oder UG mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr enden die Fristen für 2025 am 30. Juni, 30. November und 31. Dezember 2026 sowie am 1. März 2027 für die Steuererklärungen mit Kanzlei. Für 2026 verschieben sich alle Termine um ein Jahr. Zwei Steuerfristen fallen dabei auf ein Wochenende und rutschen auf den folgenden Montag.
| Pflicht | Geschäftsjahr 2025 | Geschäftsjahr 2026 | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Aufstellen, Grundregel | 31.03.2026 | 31.03.2027 | § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB |
| Aufstellen, kleine GmbH/UG (spätestens, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang) | 30.06.2026 | 30.06.2027 | § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB |
| Feststellen, kleine GmbH/UG | 30.11.2026 | 30.11.2027 | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Feststellen, mittelgroße/große GmbH | 31.08.2026 | 31.08.2027 | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegen im Unternehmensregister | 31.12.2026 | 31.12.2027 | § 325 Abs. 1a HGB |
| Steuererklärungen ohne Steuerkanzlei | 31.07.2026 | 02.08.2027 | § 149 Abs. 2, § 108 Abs. 3 AO |
| Steuererklärungen mit Steuerkanzlei | 01.03.2027 | 29.02.2028 | § 149 Abs. 3, § 108 Abs. 3 AO |
Stand September 2026. Steuererklärungen: Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer; die E-Bilanz wird in der Regel mit der Körperschaftsteuererklärung übermittelt. Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften und haben dieselben Fristen. Das Finanzamt kann Erklärungen früher anfordern (§ 149 Abs. 4 AO).
Warum 1. März 2027 und nicht 28. Februar?
Endet eine Steuerfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie bis zum Ende des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, deshalb gilt der 1. März 2027. Aus demselben Grund wird der 31. Juli 2027, ein Samstag, zum 2. August 2027. So nennt es auch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025.
Warum galt für 2024 eine längere Frist?
Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Erklärungsfristen mit Steuerkanzlei verlängert und danach stufenweise zurückgeführt. Für 2024 lief die Frist bis 30. April 2026 (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Die Regel nennt ausdrücklich nur die Jahre 2020 bis 2024. Für 2025 gilt deshalb wieder der letzte Tag im Februar, nicht der 30. April 2027.
Bis wann muss der Jahresabschluss aufgestellt werden?
Die Geschäftsführung muss den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten nach dem Stichtag aufstellen, bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr bis 31. März. Kleine GmbHs und UGs dürfen bis zu sechs Monate brauchen, also bis 30. Juni, aber nur, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 HGB).
Klein ist eine GmbH, die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei von drei Grenzen nicht überschreitet (§ 267 Abs. 1 und 4 HGB). Bei einer Neugründung genügt der erste Stichtag. Die Grenzen gelten seit dem Geschäftsjahr 2024:
- Bilanzsumme: bis 7,5 Mio. €.
- Umsatzerlöse: bis 15 Mio. € in den zwölf Monaten vor dem Stichtag.
- Arbeitnehmer: bis 50 im Jahresdurchschnitt.
Oberhalb dieser Grenzen ist eine GmbH mittelgroß oder groß (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB). Sie hat nur drei Monate und braucht zusätzlich eine Abschlussprüfung. Ohne Prüfung kann ihr Abschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB). Die Pflicht trifft die Geschäftsführung. Erstellen lässt sie den Abschluss in der Regel von der Steuerkanzlei, bei der die GmbH mandatiert ist, in eigener Verantwortung.
Bis wann müssen die Gesellschafter den Abschluss feststellen?
Die Gesellschafter einer kleinen GmbH müssen den Jahresabschluss innerhalb von elf Monaten nach dem Stichtag feststellen, bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr also bis 30. November. Für mittelgroße und große GmbHs gelten acht Monate, also der 31. August. Im selben Beschluss entscheiden sie über die Verwendung des Ergebnisses (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Die Geschäftsführung legt den aufgestellten Abschluss dafür „unverzüglich" vor (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Die Feststellung ist keine Formsache: Offengelegt wird nach § 325 Abs. 1 HGB der festgestellte Jahresabschluss. Wer den Beschluss vergisst, hat am 31. Dezember nichts, was er einreichen kann.
Bis wann muss die GmbH ihre Steuererklärungen abgeben?
Eine GmbH gibt Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung für 2025 bis 31. Juli 2026 ab (§ 149 Abs. 2 AO). Ist eine Steuerkanzlei mit der Erstellung beauftragt, gilt der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres, für 2025 also der 1. März 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Alle Erklärungen gehen elektronisch an das Finanzamt.
- Körperschaftsteuererklärung: elektronisch nach § 31 Abs. 1a KStG.
- Gewerbesteuererklärung: Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags nach § 14a GewStG.
- Umsatzsteuer-Jahreserklärung: nach § 18 Abs. 3 UStG, sofern die GmbH umsatzsteuerlich Unternehmerin und keine Kleinunternehmerin ist, auch wenn sie unterjährig Voranmeldungen abgibt.
- E-Bilanz: Bilanz und GuV als Datensatz (§ 5b EStG). Ab dem Geschäftsjahr 2025 gehören die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden dazu (§ 52 Abs. 11 EStG).
Die längere Frist ist kein Freibrief. Das Finanzamt kann Erklärungen vorab anfordern, mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung, aber nicht vor dem 31. Juli. Anlass ist etwa eine hohe Abschlusszahlung im Vorjahr, eine verspätete Abgabe für das Vorjahr, die Eröffnung des Betriebs oder eine Zufallsauswahl (§ 149 Abs. 4 AO). Über Ende Februar hinaus verlängert es nur, wenn die Frist ohne Verschulden nicht zu halten war. Ein Verschulden der Kanzlei wird der GmbH zugerechnet (§ 109 Abs. 2 AO). Ob die längere Frist auch gilt, wenn die Kanzlei erst nach dem 31. Juli beauftragt wird, regeln weder § 149 AO noch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung ausdrücklich.
Gilt mit Steuerberater auch für den Jahresabschluss mehr Zeit?
Nein, die längere Frist gilt nur für die Steuererklärungen. Aufstellung, Feststellung und Offenlegung regeln HGB und GmbH-Gesetz, unabhängig davon, wer den Abschluss erstellt. Erst wenn ein Steuerberater oder eine Steuerkanzlei mit den Erklärungen beauftragt ist, gilt § 149 Abs. 3 AO: für 2025 der 1. März 2027, für 2026 der 29. Februar 2028.
Was gilt im ersten Geschäftsjahr?
Ein Geschäftsjahr darf höchstens zwölf Monate dauern (§ 240 Abs. 2 HGB). Wird eine GmbH im Laufe des Jahres gegründet, endet das erste Geschäftsjahr bei kalendergleichem Geschäftsjahr am 31. Dezember als Rumpfgeschäftsjahr. Für seinen Abschluss gelten dieselben Fristen wie in der Tabelle. Zusätzlich braucht die GmbH eine Eröffnungsbilanz zum Beginn ihres Handelsgewerbes (§ 242 Abs. 1 HGB).
Bis wann muss der Jahresabschluss offengelegt werden?
Den festgestellten Jahresabschluss übermittelt die GmbH spätestens ein Jahr nach dem Stichtag an das Unternehmensregister, für 2025 also bis 31. Dezember 2026 (§ 325 Abs. 1a HGB). Die Frist gilt für jede Größenklasse und lässt sich nicht verlängern. Wer sie versäumt, bekommt vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld von 2.500 € bis 25.000 € angedroht, auch wenn der Abschluss noch nicht aufgestellt ist (§ 335 Abs. 1 HGB). Ablauf, Kosten und Ordnungsgeld erklärt der Artikel Offenlegung des Jahresabschlusses.
Was gilt bei einem abweichenden Geschäftsjahr?
Bei einem abweichenden Geschäftsjahr zählen Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ab dem eigenen Stichtag. Die Steuererklärungen folgen dagegen dem Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 KStG, § 10 Abs. 2 GewStG). Die Umsatzsteuer bleibt immer beim Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 UStG).
Die Tabelle zeigt ein fiktives Beispiel: eine kleine GmbH mit Geschäftsjahr vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.
| Pflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufstellen, Grundregel | 30.09.2026 | § 264 Abs. 1 HGB |
| Aufstellen, kleine GmbH (spätestens, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang) | 31.12.2026 | § 264 Abs. 1 HGB |
| Feststellen | 31.05.2027 | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegen | 30.06.2027 | § 325 Abs. 1a HGB |
| Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung 2026 ohne / mit Steuerkanzlei | 02.08.2027 / 29.02.2028 | § 149 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 3 AO |
Beispiel, Stand September 2026. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dieser GmbH umfasst das Kalenderjahr, nicht das Geschäftsjahr.
Der Abschluss für das Geschäftsjahr 2025/26 fließt in die Steuer für 2026 ein. Die Steuererklärung ist damit erst gut 13 Monate beziehungsweise 20 Monate nach dem Stichtag fällig. Wer später auf ein abweichendes Geschäftsjahr umstellt, braucht dafür das Einvernehmen des Finanzamts; sonst wirkt die Umstellung steuerlich nicht (§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG).
Was passiert, wenn eine Frist versäumt wird?
Bei verspäteten Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 AO). Liegt die Erklärung 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres nicht vor, muss es ihn festsetzen, bei einer Vorabanforderung schon nach dem Termin aus der Anordnung (§ 152 Abs. 2 AO). Ausnahmen nennt § 152 Abs. 3 AO, etwa eine Steuer von null Euro oder Vorauszahlungen, die die Steuer decken. Bei der Offenlegung droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld an.
Der Zuschlag beträgt je angefangenen Monat 0,25 % der Steuer abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge, mindestens 25 € je Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Für die Gewerbesteuererklärung sind es pauschal 25 € je Monat (§ 152 Abs. 6 AO), höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO). Wer gar nicht abgibt, riskiert zusätzlich eine Schätzung.
| Fiktive GmbH, Erklärungen 2025 | Nachzahlung 4.000 € | Nachzahlung 40.000 € |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer: 0,25 % je Monat, mindestens 25 € | 3 × 25 € = 75 € | 3 × 100 € = 300 € |
| Gewerbesteuer: 25 € je Monat | 3 × 25 € = 75 € | 3 × 25 € = 75 € |
| Summe | 150 € | 375 € |
Modellrechnung, ersetzt keine Prüfung durch eine Steuerkanzlei. Annahme: Frist mit Steuerkanzlei am 1. März 2027, Abgabe am 20. Mai 2027, also drei angefangene Monate. Nachzahlung heißt festgesetzte Körperschaftsteuer abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge wie Kapitalertragsteuer. Ohne Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlag, Stand September 2026.
Typische Fristfehler
Im Onboarding neuer Kunden auf der Fideus-Plattform sind zwei Fristfehler aufgefallen. Der erste betrifft die Offenlegung, der zweite die Steuererklärungen.
- Offenlegung eines Vorjahres versäumt: Die Androhung des Bundesamts für Justiz liegt schon vor. Dann läuft eine Nachfrist von sechs Wochen ab Zugang (§ 335 Abs. 3 HGB).
- Vorabanforderung übersehen: Das Finanzamt hat Erklärungen vorab angefordert, etwa für das Jahr der Gründung oder nach einer hohen Abschlusszahlung. Dann gilt die Frist aus dem Schreiben, vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung (§ 149 Abs. 4 AO), nicht der 1. März.
Wie behältst du die Fristen über die Fideus-Plattform im Blick?
Über die Fideus-Plattform mandatiert die GmbH eine zugelassene Steuerkanzlei. Sie erstellt Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen in eigener Verantwortung. Mit dem Abschluss erstellt sie den Feststellungsbeschluss, den die Gesellschafter digital über die Plattform unterschreiben. Danach übermittelt die Kanzlei die Unterlagen an das Unternehmensregister.
Fideus ist die Plattform für Steuer- und Buchhaltungskoordination: Sie bereitet Belege und Bankdaten auf und übernimmt Fristen-Tracking und Erinnerungen.
- Holdings: Holding Lite ab 600 € / Jahr netto mit Jahresabschluss, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung, E-Bilanz und Übermittlung an das Unternehmensregister; Holding Pro ab 1.450 € / Jahr netto zusätzlich mit Umsatzsteuer-Jahreserklärung und Voranmeldungen.
- Operative GmbHs und UGs: Paket „Operatives Unternehmen" ab 2.000 € / Jahr netto mit laufender Buchhaltung (die Kanzlei bucht, die Plattform bereitet Belege und Bankdaten auf), Jahresabschluss, Steuererklärungen und Offenlegung. Die Preise sind Gesamtpreise für Plattform- und Kanzleileistungen; Fideus und die Kanzlei rechnen ihren Anteil jeweils selbst ab.
- Wechsel und offene Vorjahre: Den bisherigen Steuerberater kündigst du per E-Mail mit einer Vorlage von Fideus und forderst ebenso die DATEV-Sicherungsdatei an. Dein Aufwand liegt bei rund 20 Minuten. Den Ablauf erklärt der Artikel Steuerberater wechseln. Offene Vorjahre kann die Kanzlei übernehmen; der Preis dafür steht gesondert im Angebot.
- Dauer: Den Jahresabschluss einer Holding erstellt die Kanzlei in der Regel in einigen Wochen.
- Neugründung: Holdings und operative GmbHs übernimmt die Kanzlei ab der Gründung, einschließlich Eröffnungsbilanz; deren Preis steht im Angebot.
- Steuerkanzlei: Fideus arbeitet mit zwei zugelassenen Kanzleien. Die mandatierte Kanzlei hat über 50 Mitarbeitende, darunter mehr als 7 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Über die Plattform werden mehr als 600 Unternehmen verwaltet.
Nicht betreut werden reine Depot- und Immobilien-GmbHs, Aktien- und ETF-Handel sowie Kryptowährungen und Gesellschaften mit abweichendem Geschäftsjahr, im Paket „Operatives Unternehmen" außerdem Handel und E-Commerce. Alle Kosten stehen im Angebot. Je nach Unternehmen entsteht es automatisch online, bei komplexeren Fällen nach einem Telefonat.
Fazit
Für den Jahresabschluss 2025 einer kleinen GmbH endete die Aufstellung spätestens am 30. Juni 2026, die Feststellung folgt bis 30. November 2026. Offengelegt wird bis 31. Dezember 2026, die Steuererklärungen mit Kanzlei sind am 1. März 2027 fällig. Eine Corona-Verlängerung gibt es für 2025 nicht mehr.
Über die Fideus-Plattform erstellt die mandatierte Steuerkanzlei Abschluss und Erklärungen in eigener Verantwortung, die Plattform übernimmt Fristen-Tracking und Erinnerungen.
- Größenklasse nach § 267 HGB bestimmen.
- Feststellungsbeschluss vor der Offenlegung fassen.
- Schreiben des Finanzamts auf eine Vorabanforderung prüfen.
Wie Jahresabschluss und Steuererklärung zusammenhängen, erklärt der Artikel Steuererklärung und Jahresabschluss. Die laufenden Kosten einer Holding zeigt Steuerberater-Kosten für eine Holding, den Unterschied der Rechtsformen UG vs. GmbH. Kriterien für die Wahl eines Anbieters zeigt der Artikel Holding-Jahresabschluss online. Den Ablauf für Holdings über die Plattform zeigt die Seite Holding-Jahresabschluss. Die Pakete für operative GmbHs und UGs stehen unter Preise.
Quellen
- Handelsgesetzbuch (§§ 240, 242, 264, 267, 316, 325, 335)
- GmbH-Gesetz (§§ 13, 42a)
- Abgabenordnung (§§ 108, 109, 149, 152)
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (Art. 97 § 36)
- Einkommensteuergesetz (§§ 5b, 52)
- Körperschaftsteuergesetz (§§ 7, 31)
- Gewerbesteuergesetz (§§ 10, 14a)
- Umsatzsteuergesetz (§§ 16, 18)
- Finanzverwaltung NRW: Abgabepflichten und Fristen
Alle Fundstellen geprüft am 24. September 2026.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 einer GmbH fertig sein?
Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr muss die Geschäftsführung ihn bis zum 31. März 2026 aufstellen, eine kleine GmbH spätestens bis zum 30. Juni 2026, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Die Gesellschafter einer kleinen GmbH stellen ihn bis zum 30. November 2026 fest, bei mittelgroßen und großen GmbHs bis zum 31. August 2026. Offengelegt wird bis zum 31. Dezember 2026.
Wann ist die Abgabefrist für die Steuererklärung einer GmbH?
Für das Jahr 2025 am 31. Juli 2026, wenn die GmbH die Erklärungen selbst abgibt. Ist ein Steuerberater oder eine Steuerkanzlei mit der Erstellung beauftragt, gilt der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres. Weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, endet die Frist am 1. März 2027 (§ 149 Abs. 3, § 108 Abs. 3 AO).
Gilt für 2025 noch eine verlängerte Corona-Frist?
Nein. Die Übergangsregel in Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO gilt nur für die Jahre 2020 bis 2024. Für 2024 endete die Frist mit Steuerkanzlei am 30. April 2026. Ab dem Jahr 2025 gelten wieder die regulären Fristen nach § 149 AO.
Bis wann muss der Jahresabschluss einer GmbH veröffentlicht werden?
Spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr also bis zum 31. Dezember des Folgejahres (§ 325 Abs. 1a HGB). Übermittelt wird der festgestellte Abschluss an das Unternehmensregister. Die Frist lässt sich nicht verlängern.
Was kostet es, wenn die Steuererklärung zu spät kommt?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Liegt die Erklärung 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres nicht vor, muss es ihn festsetzen, außer etwa bei einer Steuer von null Euro oder wenn die Vorauszahlungen die Steuer decken. Er beträgt je angefangenen Monat 0,25 % der Nachzahlung, mindestens 25 € je Monat, bei der Gewerbesteuer 25 € je Monat und höchstens 25.000 € (§ 152 AO).
Welche Frist gilt, wenn die GmbH über die Fideus-Plattform bei einer Steuerkanzlei mandatiert ist?
Dann erstellt die Steuerkanzlei, bei der die GmbH mandatiert ist, Jahresabschluss und Steuererklärungen in eigener Verantwortung. Ist sie mit den Erklärungen beauftragt, gilt die Frist nach § 149 Abs. 3 AO, für 2025 der 1. März 2027, sofern das Finanzamt sie nicht vorab anfordert. Die Plattform übernimmt Fristen-Tracking und Erinnerungen.